Für PV-Anlagen gibt es generell keine investive Förderung, sondern die auf 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr festgesetzte Laufzeitförderung.
Um kleine, überwiegend privat genutzte, PV-Anlagen von der Bürokratie zu entlasten, wurde der Umsatzsteuersatz für diese Anlagen
auf 0 % gesetzt. Dadurch kann auf den Aufwand für Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung verzichtet werden. Somit ist auch kein Steuerberater mehr erforderlich.
Diese indirekte Förderung (Brutto=Netto) gilt seit 2023.
Balkon-PV:
Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Balkon-PV-Anlagen. Eine Vergütung für den rückgelieferten Strom ist bei Balkon-PV-Anlagen ausgeschlossen.
Förderung:
Auf Bundes- und Landesebene ist keine investive Förderung vorgesehen (s. oben), jedoch sind einige Förderungen für Kombinationen mit PV oder kommunale Förderprogramme vorhanden, wie z. B. :
- Anschaffung von PV-Anlagen in Kombination mit der Anschaffung eines E-Autos (Förderung Land Baden-Württemberg).
Bitte beachten Sie, dass keine neuen Anträge mehr für dieses Förderprogramm gestellt werden können. Es können lediglich Verwendungsnachweise für bereits beantragte und genehmigte Förderungen hochgeladen werden. - In einigen Kommunen gibt es teilweise individuelle Förderprojekten für Bürgerinnen und Bürger, wie z. B. Friedrichshafen, Baindt, Baienfurt, Berg, usw.. Bitte fragen Sie diesbezüglich direkt bei Ihrer Kommune nach.