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FAQs

Wir beantworten Ihre Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu verschiedenen Energiethemen.
Die Seite befindet sich im Aufbau und wird stetig für Sie erweitert.

Energieberatung

 

Die Energieagentur Oberschwaben gGmbH bietet unabhängige Energieberatungen für Bürgerinnen und Bürger an.

Eine ausführliche Übersicht finden Sie hier.

 

Zudem beraten wir Kommunen, Unternehmen und Vereine im Bereich Energie und begleiten auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz.

 

Details zu unseren Beratungsangeboten finden Sie hier.

 

Ja, die Energieagentur bietet auch Vor-Ort-Termine an.

Details finden Sie hier.

 

Ein kostenfreier Beratungstermin an einem unserer Beratungsstandorte dauert 1 Stunde.

 

Für Vor-Ort-Termine planen wir  1,5 - 2 Stunden ein.

 

Für eine Terminvereinbarung in unseren Beratungsstandorten melden Sie sich gerne telefonisch bei uns (Mo-Do 9-12 und 13-16 Uhr, Fr 9-12 Uhr) oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Termine sind auch per Telefon oder Videokonferenz möglich.


Für Vor-Ort-Termine an Ihrem Gebäude nehmen wir gerne Ihre Kontaktdaten telefonisch auf. Sobald wieder Termine verfügbar sind, kontaktieren wir Sie erneut zur Terminvereinbarung.

 

 

Die Energieagentur Oberschwaben gGmbH ist eine gemeinnützige Einrichtung und arbeitet seit 2014 in Kooperation mit der Verbraucherzentrale.

 

Energieberatungen für Bürgerinnen und Bürger können wir an unseren Beratungsstandorten kostenfrei anbieten, da diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert werden. Ergänzend, um die gesamten Kosten zu decken, erhalten wir eine Grundfinanzierung durch unsere Gesellschafter und Sponsoren.

 

Momentan erreichen uns sehr viele Anfragen für Beratungstermine als auch allgemeine Anfragen über unser Kontaktformular oder per Telefon. Hierdurch kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Unsere Mitarbeiter arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Anfragen. Bitte haben Sie etwas Geduld und sehen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen bezüglich des Bearbeitungsstands ab.

 

Wir werden uns baldmöglichst bei Ihnen melden.

 

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es insbesondere bei den  Vor-Ort-Angeboten zu längeren Wartezeiten kommen. Unsere Energieberater arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Anfragen. Bitte haben Sie dafür Verständnis und sehen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen bezüglich des Bearbeitungsstands ab.

 

Sie werden von uns kontaktiert, sobald ein Termin verfügbar ist.

 

Die Energieagentur ist eine gemeinnützige Einrichtung und berät unabhängig und produktneutral. Daher dürfen wir keine Empfehlungen aussprechen.

 

Die Energieagentur erstellt keine Gutachten. Unsere Beratungen bieten Ihnen einen ersten Überblick zu Ihren Fragestellungen rund um Energiethemen, Fördermöglichkeiten und aktuellen Gesetzeslagen.

 

Experten für eine weiterführende Energieberatung, Sanierungsfahrpläne usw. finden Sie hier.

Energieausweis, Sanierungsfahrplan, Fördermittelbeantragung

 

Die Energieagentur stellt keine Energieausweise aus.

 

Berechtigt für die Ausstellung von Energieausweisen sind z. B. Architekten, Ingenieure und qualifizierte Handwerker.

Anbieter finden Sie hier.

 

 

Jedes neu gebaute Gebäude braucht einen Energieausweis. Dies gilt auch, wenn ein Gebäude umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach GEG durchgeführt wird. Bauherren und Eigentümer müssen daher sicherstellen, dass sie einen Ausweis erhalten.

 

Grundsätzlich benötigen Eigentümer einen Energieausweis wenn sie ihr Gebäude neu vermieten, verkaufen oder neu verpachten.

 

Freigestellt von der Pflicht sind Baudenkmäler und kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.

 

Für Nichtwohngebäude gilt: Der Energieausweis ist seit dem 1. Juli 2009 verpflichtend bei Neu-Vermietung, Verkauf und Neu-Verpachtung.

 

Weitere Informationen zum Energieausweis

 

Informationen zu den verschiedenen Arten haben wir für Sie hier zusammengefasst.

 

Die Energieagentur erstellt keine Sanierungsfahrpläne. Experten finden Sie hier.

 

Nein. Die Beantragung von Fördermitteln ist kein Bestandteil unseres Angebotes.

Experten finden Sie hier.

Heizungstausch

 

GEG - Anforderung Heizung ab 2024

 

Seit 1. Januar 2024 gilt auf Bundesebene: Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet
nutzt mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien.

 

Welche Fristen gelten?

Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnern) werden klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht, in kleineren Kommunen (bis 100.000 Einwohner) spätestens nach dem 30. Juni 2028.

 

Warum gelten diese Fristen?

Wer den Umstieg auf Erneuerbares Heizen plant, hat so die Möglichkeit, die kommunale Wärmeplanung vor Ort in seine Entscheidung miteinzubeziehen. Mit ihr legen Städte und Gemeinden beispielsweise fest, welche Quartiere künftig an ein Wärmenetz angeschlossen und welche erneuerbaren Wärmequellen dabei genutzt werden. Zum Stand der Wärmeplanung vor Ort können sich Bürgerinnen und Bürger an Ihre Kommune wenden.

 

Einbau von Öl- oder Gasheizungen

Für Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden gilt:

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner und 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

 

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Vor Einbau und Aufstellung einer Öl- oder Gasheizungsanlage ist eine Beratung verpflichtend.

 

In der Übergangszeit bis zur 65%-Pflicht für Bestandsgebäude gilt trotzdem die Anforderung aus dem EWärmeG.

 

EWärmeG Baden Württemberg

 

Seit dem 1. Juli 2015 gilt in Baden-Württemberg: bei einem Heizungsanlagentausch in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden müssen 15% der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt oder durch entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Die Verpflichtung muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage erfüllt und nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Einzelmaßnahme oder Kombination von mehreren Maßnahmen erfolgen.

 

Diesen Nachweis können Sie von Ihrem Heizungsbauer, Fachhandwerker (für sein Gewerk) oder Energieberater erhalten.

 

Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Energieberaterinnen- und beratern. Kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular.

 

Grundsätzlich gilt: Förderungen müssen vor Beginn der Maßnahme (Auftragserteilung an den Handwerker / Fachbetrieb) beantragt werden.

 

Bei Heizungsförderungen gelten jedoch Sonderregelungen. Mehr Informationen erhalten Sie bei unseren Energieberatern.

Photovoltaik

 

Für PV-Anlagen gibt es generell keine investive Förderung, sondern die auf 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr festgesetzte Laufzeitförderung.

 

Um kleine, überwiegend privat genutzte, PV-Anlagen von der Bürokratie zu entlasten, wurde der Umsatzsteuersatz für diese Anlagen auf 0 % gesetzt. Dadurch kann auf den Aufwand für Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung verzichtet werden. Somit ist auch kein Steuerberater mehr erforderlich. Diese indirekte Förderung (Brutto=Netto) gilt seit 2023. 

 

Balkon-PV:
Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Balkon-PV-Anlagen. Eine Vergütung für den rückgelieferten Strom ist bei Balkon-PV-Anlagen ausgeschlossen.

 

Förderung:

Auf Bundes- und Landesebene ist keine investive Förderung vorgesehen (s. oben), jedoch sind einige Förderungen für Kombinationen mit PV oder kommunale Förderprogramme vorhanden, wie z. B. :

  • Anschaffung von PV-Anlagen in Kombination mit der Anschaffung eines E-Autos (Förderung Land Baden-Württemberg).
    Bitte beachten Sie, dass keine neuen Anträge mehr für dieses Förderprogramm gestellt werden können. Es können lediglich Verwendungsnachweise für bereits beantragte und genehmigte Förderungen hochgeladen werden.
  • In einigen Kommunen gibt es teilweise individuelle Förderprojekten für Bürgerinnen und Bürger, wie z. B. Friedrichshafen, Baindt, Baienfurt, Berg, usw..
    Bitte fragen Sie diesbezüglich direkt bei Ihrer Kommune nach.

 

 

Einen ersten Überblick ob ihr Dach für eine PV-Anlage geeignet ist, erhalten Sie im Solaratlas Ihrer Region.

 

Solaratlas Landkreis Ravensburg

Solaratlas Landkreis Bodenseekreis

Solaratlas Landkreis Biberach

Solaratlas Landkreis Sigmaringen

Thermographie & Blower-Door-Test

Nein, Thermographie-Aufnahmen sind kein Bestandteil unseres Angebots.

Nein, Luftdichtigkeits-Messungen sind kein Bestandteil unseres Angebots.

Energieagentur Oberschwaben gGmbH
Geschäftsstelle Sigmaringen
Hintere Landesbahnstraße 7
72488 Sigmaringen

Tel. 07571 6821-33

Energieagentur Oberschwaben gGmbH
Geschäftsstelle Bodenseekreis
Lindauer Straße 11
88046 Friedrichshafen

Tel. 07541 289951-0

Energieagentur Oberschwaben gGmbH
Hauptstelle Ravensburg
Zeppelinstraße 16
88212 Ravensburg

Tel. 0751 764707-0

Energieagentur Oberschwaben gGmbH
Geschäftsstelle Biberach
Prinz-Eugen-Weg 17
88400 Biberach

Tel. 07351 3723-74