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Energieausweis für Gebäude

Zum 01.01.2024 sind Änderungen in dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Änderungen bei den Energieausweisen haben sich nicht ergeben. Es gilt unter anderem die Pflicht zum Nachweis von Energieausweisen im Gebäudebestand bei Verkauf und Vermietung. Ziel ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu schaffen.

 

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Grundsätzliches zum Energieausweis

Das zehn Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder ein Teil eines Gebäudes verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Mit Hilfe eines Bandtacho-Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll, erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungs-empfehlungen.

 

Bitte beachen Sie, dass die Energieagentur Oberschwaben keine Energieausweise ausstellt (Experten finden Sie z. B. hier).

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, vermieten oder verpachten will, benötigt einen Energieausweis.

Grundsätzlich gibt es zwei Ausweistypen, deren Preise nicht festgelegt sind.

 

Seit 01. Juni 2014 sind in Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben zum Energieausweis vorgeschrieben:

 

1. Art des Ausweises

2. Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes

3. wesentlicher Energieträger für Beheizung

4. (bei Wohngebäuden) Baujahr

5. (bei Wohngebäuden) Energieeffizienzklasse

 

Bei Nichtwohngebäuden ist sowohl für Wärme als auch für Strom der Kennwert getrennt anzugeben.

Der Verbrauchsausweis ist in der Regel die kostengünstigere Variante. Da nur die Verbrauchswerte der vergangenen Jahre betrachtet werden, hängt seine Aussagekraft stark vom Verhalten der Bewohner ab.

 

Die Einordnung des Gebäudes erfolgt mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch das Klima und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.

 

Bitte beachten Sie, dass für einige Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten ein Bedarfsausweis erforderlich ist. Details siehe Tabellenreiter "Bedarfsausweis".

Der Bedarfsausweis wird aus Daten zu Bauweise, Heizungsanlage und anderen relevanten Faktoren berechnet. Er ist deutlich fundierter und aussagekräftiger als ein Verbrauchsausweis, kostet üblicherweise aber auch mehr.

 

Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01. November 1977 ist im Normalfall immer ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Ausweispflicht ausgenommen.

 

Bei Neubauten sind nur Bedarfsausweise zulässig. Ebenso bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten nach einer Übergangsfrist.

Für alle anderen Wohngebäude herrscht Wahlfreiheit.

In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung wird von von diesem Prinzip abgewichen. So kann etwa dann die Ausstellung von zwei Energieausweisen für ein Gebäude nötig werden, wenn dieses sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.

Bitte beachen Sie, dass die Energieagentur Oberschwaben keine Energieausweise ausstellt.

 

Experten finden Sie hier

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